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Das Familienrecht betrifft einen der sensibelsten Bereiche des Lebens: Die Familie.


Gerade in diesem oft durch Emotionen und persönliche Verletzungen geprägten Rechtsgebiet ist es wichtig, einen Partner mit Einfühlungsvermögen an seiner Seite zu wissen. Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Familienrechts – ganz gleich ob es um eine Scheidung, (Kindes-)unterhalt oder das Sorgerecht geht. Wir nehmen uns Zeit für Sie und sind für Sie da, wann immer Sie uns brauchen.

Nikolai Bolte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist ihr kompetenter Ansprechpartner.

Scheidung

Verschaffen Sie sich über die nachfolgenden Informationen einen ersten Überblick über das Themen Trennung und Scheidung. Mir ist klar, dass diese Informationen eine kompetente anwaltliche Beratung nicht ersetzen können, aber ich denke es ist wichtig für Sie einen Überblick über diese Themen zu bekommen und quasi ein Gerüst für sich zu haben. Ihren individuellen Fall, mit sämtlichen Aspekten die dazugehören und beachtet werden müssen (eine Familie ist sehr komplex), bespreche ich gerne mit Ihnen persönlich. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin mit mir.

Sich scheiden zu lassen hat nichts ehrenrühriges oder Beschämendes mehr. So wie Sie sich vielleicht jetzt fühlen, geht es statistisch gesehen jedem Dritten Ehepaar. Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss diese „zerrüttet“ sein. Diese „Zerrüttung“ liegt vor, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dieses Jahr wird als sogenanntes Trennungsjahr bezeichnet. Liegt dieses Trennungsjahr vor, wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, sofern ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere Partner der Scheidung zustimmt.

Sollte ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen, wird nach 3 Jahren Trennung vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Diese Vermutung ist unwiderleglich. Mit der Scheidung wird in der Regel auch ein sogenanntes Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt. Unter Umständen werden auch noch weitere Verfahren anhängig gemacht, beispielsweise wenn Unterhalt gefordert wird, ein Zugewinnausgleich erfolgen soll oder bezüglich des Sorgerechts für das Kind oder die Kinder eine Regelung getroffen werden soll.

Sorgerecht

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so haben die Eheleute in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Bei einer Scheidung ist natürlich zu klären, bei wem die Kinder leben sollen, aber auch wer künftig das Sorgerecht ausüben kann/soll. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Wichtig ist, dass der Inhaber des Sorgerechts für das Kind alle wichtigen Entscheidungen treffen kann. Hat ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht, so könnte dieser beispielsweise darüber bestimmen, auf welche Schule das Kind geht. Ebenso könnte dieser Ehepartner allein über ärztliche Behandlungen des Kindes entscheiden. Sofern keiner der Ehepartner einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellt, würde das gemeinsame Sorgerecht bei den Beteiligten/Ex-Partnern verbleiben.

Umgangsrecht

Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Erziehung und Entwicklung eines Kindes besonders wichtig ist, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Die Eltern haben ein Umgangsrecht, aber auch die Pflicht Umgang mit ihrem Kind (auch nach der Trennung) zu haben. Allerdings soll das Kind vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Sofern also das Kindeswohl in Gefahr ist, kann der Umgang mit einem Elternteil untersagt/verhindert werden.

Die Umgangsregelung hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Es gibt daher keine gesetzlich normierte Regelung, wie oft Umgang ausgeübt werden soll, sondern dies ist für Ihr Kind individuell zu ermitteln.

Wird der Umgang gerichtlich geregelt, versucht auch das Gericht die für Sie bzw. Ihr Kind individuell „richtige“ Umgangsregelung zu treffen. Ein Klassiker ist, dass Umgang alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend stattfindet. Die Schulferien werden üblicherweise hälftig geteilt. Allerdings könnten die Eltern sich auch hier ohne weiteres auf eine andere, bedarfsgerechte Lösung verständigen. Wichtig und im Mittelpunkt ist hier immer das Kindeswohl.

Trennung

Unter dem Punkt Scheidung hatten Sie bereits etwas zum Thema Trennung gelesen. Im Grunde genommen, ist es ganz einfach. Die Rechtsprechung verlangt eine „Trennung von Tisch und Bett". Interessant ist, dass die Partner hierfür sogar in der gleichen Wohnung oder im gleichen Haus leben können. Sie leben dann in den gleichen Räumen, nur "getrennt voneinander". Damit diese Trennung jedoch deutlich wird, ist Voraussetzung, dass jeder für sich selber sorgt, das bedeutet beispielsweise, dass jeder für sich selbst einkauft, kocht, wäscht etc....

Es kann daher eine Trennung vorliegen, selbst wenn die (noch) Ehegatten in der gleichen Wohnung wohnen, jeder aber ein eigenes Zimmer als Schlafzimmer für sich allein nutzt und Küche und Bad zu bestimmten Zeiten getrennt genutzt werden.

Wichtig ist hier aber, dass dem Partner der Trennungswille mitgeteilt wurde.

Die Trennung zeigt nicht nur, dass sich die Ehepartner scheiden lassen möchten, die Trennung hat auch noch weitere Auswirkungen. Mit der Trennung kann beispielsweise ein Unterhaltsanspruch des einen Partners gegen den anderen entstehen. Dieser wird als sogenannter „Trennungsunterhalt“ bezeichnet. Sollte es im weiteren Verlauf dann tatsächlich zu der gerichtlichen Scheidung kommen, so endet dann auch der vorgenannte Trennungsunterhalt. In bestimmten Fällen können sie auch nach der Ehe Unterhalt bekommen. Dieser nacheheliche Unterhalt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die einzelnen Voraussetzungen sind sehr vielgestaltig und können nicht ohne weiteres allgemein dargestellt werden. Hier ist eine konkrete und individuelle Beratung notwendig.

Nicht nur der getrenntlebende Ehegatte hat gegebenenfalls einen Unterhaltsanspruch, sondern insbesondere auch von der Trennung betroffene Kinder. Dieser Kindesunterhaltsanspruch richtet zunächst gegen beide Elternteile. Leben die Elternteile noch zusammen, wird dieser Unterhaltsanspruch regelmäßig durch Naturalleistungen wie Essen und Kleidung und Unterkunft erfüllt. Zieht jedoch ein Elternteil aus wandelt sich dieser Unterhaltsanspruch in Barunterhalt. Der ausziehende Ehegatte ist also verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen. Die Berechnung des Kinderunterhaltsanspruchs erfolgt nach der "Düsseldorfer Tabelle".

Unterhalt

Berechnen Sie den Ihnen zustehenden Unterhalt selbst … und Sie werden verzweifeln. Warum ist es so schwierig Unterhaltsansprüche zu berechnen? Für die Berechnung wird eine solide Basis benötigt. Hier greift man auf das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ zurück. Man nimmt also das durchschnittliche Nettoeinkommen und zieht hier beispielsweise für Fahrtkosten oder Altersvorsorge einige Beträge ab. Sollten Sie beispielsweise ein gemeinsames Darlehen tilgen, könnte dies unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen sein. Sollte der Unterhaltsschuldner (also derjenige, der Ihnen Unterhalt zahlen soll) selbst „bedürftig“ sein, so könnte eine Unterhaltszahlung an Sie ausgeschlossen sein. Dieser Unterhaltsschuldner könnte dann seinen Selbstbehalt geltend machen. Allein die Frage, welches Einkommen zu berücksichtigen ist und welche Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, füllt ganze Bücher. Ohne Vorkenntnisse können Sie eine Unterhaltsberechnung daher kaum bewältigen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Da die meisten Ehen in Deutschland geschlossen werden, ohne dass die Ehepartner eine andere Güterstandsvereinbarung treffen, ist dies der häufigste Güterstand in Deutschland.

Dieser Güterstand endet spätestens bei der Scheidung. Daher ist – soweit ein Partner dies verlangt - der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Dabei wird geschaut, wie viel „zusätzliches Vermögen“ ein Partner ab Beginn der Ehe bis zum Ende der Ehezeit erworben hat. Derjenige, der weniger Vermögen angehäuft hat, hat einen Anspruch gegen den „vermögenderen" Partner.

Dabei wird der jeweilige Vermögenszuwachs und die verbleibende Differenz durch 2 geteilt. Ergibt also die Berechnung, dass ein Partner 10.000 € mehr an Vermögen hat, so würde dieses hälftig geteilt werden und es würde ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 5000,00 € des einen Partners gegen den anderen bestehen. Diese Darstellung ist vereinfacht und zeigt zunächst die grobe Berechnungsmethode. In der Praxis können sich hier erstaunliche Varianten ergeben. Beispielsweise wirft die Behandlung von Erbschaften oder Schenkungen, die nur ein Ehepartner allein erhalten hat, immer wieder Fragen auf. Hier ist eine fachkundige Beratung oft bares Geld wert.
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